Satzung

Des Bezirksverbandes Zehlendorf der Kleingärtner e.V.

 

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verband führt den Namen

Bezirksverband Zehlendorf der Kleingärtner e.V.

er hat seinen Sitz in

14165 Berlin (Steglitz-Zehlendorf)

und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg von Berlin unter

95 VB 940 Nz

eingetragen.

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Zweck und Ziele
  • Der Bezirksverband ist der Zweckverband der Kleingartenanlagen im Bezirk Zehlendorf. Er dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist parteipolitisch, weltanschaulich und religiös neutral.
  • Der Bezirksverband übernimmt die Pachtung, Verpachtung von Kleingärten sowie die Beaufsichtigung von Pachtland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und der bestehenden Zwischenpachtverträge.
  • Aufgabe des Bezirksverbandes ist es, die Interessen der Mitglieder gegenüber den Grundstückseigentümern sowie untereinander zu vertreten. Dazu gehört auch die fachliche Beratung und Betreuung der Mitglieder.
  • 3 Mitgliedschaft
  • Mitglieder sind Kleingartenvereine im Bezirk Zehlendorf. Die Kleingartenvereine bestimmen selbst über ihre Organisationsform, die jedoch die Aufgaben des Bezirksverbandes nicht behindern darf.

Der Mitgliedsbeitrag pro Verein bemisst sich nach der Anzahl der Unterpächter. Die Höhe des Betrages beschließt die Vertreterversammlung.

  • Die Aufnahme ist unter Einreichung der Vereinssatzung und eines Verzeichnisses der Mitglieder schriftlich beim Bezirksverbandsvorstand zu beantragen.

Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss spätestens am 30.06. eines Jahres beim Vorstand eingegangen sein. Mit dem Austritt verliert der Kleingartenverein alle Rechte an den Bezirksverband und an das Verbandsvermögen.

  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Kleingartenvereins werden die bisher auf den Mitgliedsverein delegierten Aufgaben wieder durch den Bezirksverband selbst wahrgenommen.
  • 4 Organisation

Die Organe des Bezirksverbandes sind:

  1. Die Vertreterversammlung
  1. Vorstand
  1. Verwaltungsrat
  • 5 Vertreterversammlung

1)         An Stelle der Mitgliederversammlung tritt die Vertreterversammlung, Vertreter im Sinne dieser Vorschrift sind:

  1. Vorsitzender jedes Mitgliedsvereins.
  1. Jeder Mitgliedsverein entsendet 2 Delegierte.

Hat ein Mitgliedsverein mehr als 150 Unterpächter, entsendet er auf             jeweils weitere 50 Unterpächter einen zusätzlichen Delegierten.

Auf eine etwa überschließende Zahl von 24 Unterpächtern oder mehr             entfällt noch ein weiterer Delegierter.

  • Die Vertreterversammlung findet mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung statt.

Zusätzliche Vertreterversammlungen finden statt, wenn mindestens 1/3 der Mitgliedsvereine dies fordert.

Eine Einberufung von zusätzlichen Vertreterversammlungen kann auch vom Vorstand des Bezirksverbandes erfolgen. Die Einladungen erfolgen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem anberaumten Sitzungstermin.

Anträge müssen schriftlich eine Woche vor dem Sitzungstermin beim Vorstand eingegangen sein; später eingegangenen Anträgen muss die Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vertreter zuerkannt werden, wenn über die verhandelt werden soll.

Die Vertreterversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

  • Zu den Aufgaben der Vertreterversammlung gehören insbesondere
  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Verabschiedung des Haushalts,
  • die Festsetzung der Beiträge und Umlagen,
  • die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für den Vorstand,
  • die Wahl der Kassenprüfer,
  • die Entscheidung über einen Aufnahmeantrag,
  • die Änderung der Satzung,
  • die Auflösung des Bezirksverbandes.
  • Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter anwesend ist. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Satzungsänderungen ist die Zustimmung von 2/3 der Anwesenden mindestens mehr als die Hälfte aller Vertreter, erforderlich. Über die Vertreterversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll an; dieses ist im Rahmen der nächsten Versammlung zur Genehmigung vorzulegen und zu verlesen.
  • 6 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Schriftführer.

Darüber hinaus sind ein 2. Vorsitzender, 2. Schatzmeister und 2. Schriftführer zu wählen.

Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand leitet den Bezirksverband auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und der Beschlüsse der Vertreterversammlung. Der Vorstand vertritt den Bezirksverband gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters im Sinne von § 26 BGB. Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu tätigen.

Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

Die Mitglieder des Vorstandes und erweiterten Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Vertreterversammlung können den Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrkosten bleibt hiervon unberührt.

  • 7 Verwaltungsrat

1)        Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

  • dem Vorstand
  • den Vorsitzenden der Mitgliedervereine oder deren Vertretern
  • den Fachberatern.
  • Der Verwaltungsrat tritt in festgelegten Abständen zusammen.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats, die nicht dem Vorstand nach § 6 angehören, unterstützen die Arbeit des Vorstandes und wirken bei dessen Willensbildung mit; insbesondere bei der Vergabe von Kleingartenparzellen, beim Einzug der Pacht und anderen Gebühren, bei den Abschätzungen und der Verteilung von Überschüssen. Daneben bereitet der Verwaltungsrat die Vertreterversammlungen vor.

  • Der Verwaltungsrat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung (siehe Anlage 1)
  • 8 Wahlen

Wahlen erfolgen in der Regel mit verdeckten Stimmzetteln und in Einzelwahlgängen. Ist für eine Funktion nur ein Kandidat vorhanden, kann auf die geheime Wahl verzichtet werden, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt. Für eine Abwahl ist die 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

Nachwahlen erfolgen nur für den Rest der Wahlperiode.

Kann ein Kandidat in der Vertreterversammlung nicht anwesend sein, muss sein schriftliches Einverständnis mit seiner Kandidatur vorliegen.

  • 9 Kassenprüfung

Für die Überwachung des Rechnungswesens sind von der Vertreterversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.

Die Kassenprüfer haben die Kasse, die Buchführung und die Buchungsbelege mindestens halbjährlich, die Jahresabrechnung vor ihrer Vorlage in der Vertreterversammlung zu prüfen. Die Prüfungen sind in den Buchungsunterlagen zu vermerken. Über das Ergebnis der Prüfung ist auf der Vertreterversammlung Bericht abzugeben. Die Kassenprüfer stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

  • 10 Schiedsgericht

Über Streitigkeiten zwischen den angeschlossenen Vereinen entscheidet der Bezirksverband. Gegen dessen Entscheidung ist Berufung an den Landesverband oder die Anrufung eines ordentlichen Gerichts zulässig.

  • 11 Auflösung

Die Auflösung des Bezirksverbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Vertreterversammlung erfolgen, in der mindestens ¾ aller Vertreter anwesend sein müssen. Ein Auflösungsbeschluss bedarf der ¾ Mehrheit der anwesenden Vertreter.
Über die Verwendung des bei der Auflösung des Bezirksverbandes vorhandenen Vermögens beschließt die Vertreterversammlung des Bezirksverbandes. Der Begünstigte muss eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft sein, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte kleingärtnerische Zwecke im Bezirk Steglitz-Zehlendorf zu verwenden hat.

Die vorstehende Fassung der Satzung wurde in der Vertreterversammlung am 20. April 2010 beschlossen.

Berlin, den 01. Juni 2010

Hans-Jürgen Christof                             Manfred Mattern                              Ralph Nachtweh

  1. Vorsitzender des BVZ 1. Kassierer des BVZ 1. Schriftführer des BVZ

Anlage 1

Verwaltungsrat – Geschäftsordnung

Gegenstand der Geschäftsordnung sind die Beziehungen des Bezirksverbandes zu den Vorständen der Mitgliedsvereine bei der Durchsetzung des Bundeskleingartengesetzes, der abgeschlossenen / übernommenen Unterpachtverträge sowie bei der Realisierung einer vertragsgerechten Nutzung nach der Gartenordnung unter Kennzeichnung der den Vereinen übertragenen Aufgaben.

Der Bezirksverband ist Zwischenpächter der Grundstücke, auf denen sich die Kleingartenanlagen befinden. Der Bezirksverband als Zwischenpächter verpachtet die Grundstücke entsprechend dem Auftrag des Eigentümers nach einer zentralen Bewerberliste, die beim Bezirksverband geführt wird (siehe § 4, Abs. d). Die Kleingärtner auf den vorgenannten Grundstücken sind Unterpächter beim Bezirksverband und verfügen über einen rechtsgültigen Unterpachtvertrag.

Der Bezirksverband bevollmächtigt die Vorstände der Vereine, in seinem Auftrag folgende Rechte und Pflichten aus den Paragrafen 1 bis 4 wahrzunehmen:

  • 1

1)         Der Vereinsvorstand ist verpflichtet und berechtigt, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und der vom Bezirksverband übermittelten Vorgaben, die festgelegten Beträge für Pachtzinsen, Wohnlaubenentgelte und sonstige Entgelte (wie öffentlich-rechtliche Lasten) nach § 5 Bundeskleingartengesetz und entsprechend den Beschlüssen des BVZ-Vorstands sowie die Verwaltungskosten / Mitgliedsbeiträge für den Bezirksverband von den Unterpächtern einzufordern.

2)         Die eingezogenen Beträge sind durch den Vereinsvorstand spätestens zu den vom Bezirksverband festgelegten Terminen auf das Konto des Bezirksverbandes bei der
Deutsche Postbank AG,  IBAN: DE67100100100437115102,  BIC: PBNKDEFF100
unter Ausweisung des Zahlungsgrundes und des Vereinsnamens zu überweisen.

3)         Die Vereine verpflichten sich, bis zum 15. Februar des Folgejahres, dem Bezirksverband, sofern nicht vereinsinterne Abmachungen zur Erfüllung neuer Forderungen getroffen wurden, eine Übersicht über ausstehende Forderungen von Unterpächtern zu übergeben. Das weitere Mahnverfahren obliegt dem Bezirksverband.
Diese Übersicht muss die vollständigen Angaben zu den Schuldnern enthalten (Name, Anschrift, Parzellennummer, Grund der Nichtzahlung, Angaben zu den Ergebnissen des Mahnverfahrens, welches durch den Vereinsvorstand durchgeführt wurde sowie eine Kopie der offenen Pachtrechnung(en)). Eventuell vereinbarte Ratenzahlungen sind gesondert auszuweisen.

4)         Sofern keine Forderungen bestehen, ist dem Bezirksverband bis zum 15. Februar durch den Vorstand des Vereins dazu eine kurze schriftliche Information zu übermitteln.

5)         Der Vereinsvorstand ist nicht berechtigt, offene Forderungen gegenüber dem Bezirksverband mit zu realisierende Zahlungen gegenzurechnen.
Die Sollstellung ist in voller Höhe anzuweisen. Probleme bzw. im Jahresverlauf eingetretene Veränderungen erfordern eine Abstimmung mit dem Bezirksverband.
Sollten dabei berechtigte Forderungen des Vereins festgestellt werden, wird die offenstehende Summe vom Bezirksverband auf das Vereinskonto zurücküberwiesen.

6)         Für die Durchführung der Aufgaben aus dieser Vereinbarung erhalten die Vereine 29 % aus der jeweils gültigen Abschätz- / Bearbeitungsgebühr bei Pächterwechsel.

  • 2

1)         Der Verein beobachtet im Auftrag des Zwischenpächters gegenüber den Unterpächtern die Einhaltung der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes, des Unterpachtvertrags und der Gartenordnung im Zusammenwirken mit dem Bezirksverband. Der Verein wirkt bei Gartenbegehungen des Bezirksverbandes mit.

2)         Der Vereinsvorstand stellt, in Vollmacht des Bezirksverbandes, Kündigungsbestätigungen aus. (Es sind nur die BVZ-Formulare zu verwenden)
Die vom abgebenden Pächter ausgefertigte Kündigung und die Kündigungsbestätigung sind unverzüglich an den Bezirksverband weiterzuleiten.
Schriftlichen Abmahnungen müssen detailliert die Pflichtverletzungen sowie die Forderung zur Beseitigung derselben beinhalten. Letztere sind mit einer angemessenen Frist zu versehen und dem Bezirksverband zur Information und Veranlassung weiterer Maßnahmen zu übergeben.
Der Vereinsvorstand meldet dem Bezirksverband die Unterpächter welche gegen den Pachtvertrag verstoßen, nachdem er sie schriftlich auf ihr Fehlverhalten aufmerksam gemacht hat.

3)         Jede bauliche Maßnahme ist, in einem angemessenen Zeitraum vor der Ausführung, dem Bezirksverband zur Genehmigung einzureichen. Die Genehmigung obliegt dem Grundstückseigentümer / Bezirksverband.

Der Vereinsvorstand nimmt Bauanträge entgegen und leitet sie unverzüglich an den Bezirksverband weiter.
Der Bezirksverband überträgt dem Verein die Erteilung der vorläufigen Zusage zur Durchführung baulicher Maßnahmen entsprechend der „Ordnung zur vorschriftsmäßigen Beantragung, Durchführung und Abnahme von baulichen Maßnahmen auf Kleingartenparzellen“. Nach Erteilung der vorläufigen Zusage ist über den Bezirksverband der Vorgang dem Grundstückseigentümer zwecks Genehmigung zuzuleiten.

  • 3

1)         Der Bezirksverband beauftragt den Vorstand des Vereins bei einem Pächterwechsel auf einer Kleingartenparzelle folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(Es sind nur die BVZ-Formulare zu verwenden)


  1. a) Bereitstellung erforderlicher Unterlagen im Rahmen des Pächterwechsels für den Unterpächter
    b)      Übergabe der Kündigung des abgebenden Unterpächters sowie der im Namen des          Bezirksverbandes schriftlich zu erteilenden Kündigungsbestätigungc)      Nach Überweisung der Abschätz-/Bearbeitungsgebühren an den Bezirksverband        durch den abgebenden Unterpächter, Beauftragung der Bezirksverbandsabschätzer           und Teilnahme an der Abschätzung auf der Parzelle
    d)      Bewerber für eine Neuvergabe müssen beim Bezirksverband aus der zentral              geführten Liste eingeholt werden. Im Ausnahmefall kann von dieser Regelung abgewichen werden (schriftliche Begründung erforderlich).e)      Organisation und Teilnahme an der Besichtigung freier Kleingärten durch Bewerber

    f)       Schriftliche Mitteilung (Auflistung) an den Bezirksverband, ob der abgebende   Unterpächter noch Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein hat

    g)      Bemängelungen beseitigen zu lassen und die Meldung der Durchführung an den           Bezirksverband

    h)      Unterbreitung von Teilungsvorschlägen bei übergroßen Kleingärten

    i)        Sicherung der Unterschriftsleistung des Vereinsvorstandes, des abgebenden   Unterpächters und des Bewerbers auf der Übergabevereinbarung. Ausstellung des               Pachtvertrages mit den notwendigen Unterschriften, sowie Abgabe der       Unterlagen an            den Bezirksverband zwecks Prüfung und Unterschrift.

  • 4 Allgemeine Bestimmungen

1)         Zur Absicherung von Entscheidungen der Vereinsvorstände schließt der Bezirksverband eine Vermögenshaftpflichtversicherung ab.

2)         Die Geschäftsordnung tritt am 1.Januar 2014 in Kraft.

3)         Änderungen und Ergänzungen durch den Verwaltungsrat bedürfen der Schriftform.

4)         Sollten sich Teile der Geschäftsordnung ändern bzw. rechtsungültig werden, bleibt die Geschäftsordnung in ihrer Gesamtheit in Kraft. Erforderliche Änderungen sind vom Verwaltungsrat in gegenseitiger Abstimmung vorzunehmen.