Einfriedung und Umzäunung

zaun

 

 

 

 

  • Außeneinfriedungen stehen in Verantwortung des Zwischenpächters, Arbeiten an dieser Einzäunung sind nur nach Genehmigung des Bezirksverbandes vorzunehmen.
  • Die Höhe der Einfriedung sollte 1,5 m nicht überschreiten.
  • Außeneinfriedungen dürfen nicht durch Tore zu den Parzellen durchbrochen werden.
  • Einfahrten für Kraftfahrzeuge sind verboten.
  • An verkehrsreichen Straßen und Parkplätzen dürfen Hecken bis 2,50 m Höhe gesetzt werden.
  • Die Errichtung von Rankgerüsten und Pergolen ist zulässig. Dabei ist das vollständige Auskleiden der Felder mit unterschiedlichen Materialien nicht gestattet.
  • Alle kompostierbaren Materialien des Gartens sind in Kompostanlagen zu verwerten.
  • Das Auskleiden / Verschließen des gesamten überdachten Laubenvorplatzes zu einer Veranda ist nicht zulässig. Das Anbringen eines einseitigen seitlichen Wetterschutzes ist statthaft.
  • Die Aufstellung von werbetafeln in Kleingartenanlagen ist nicht zulässig.

Einfriedung der Parzellen

 

  • Maximale Höhe des Zaunes 1,25 m; bei Anlage einer Hecke darf auch diese Höhe von 1,25 m nicht überschreiten.
  • Wertvolle Ausführungen von Zaunmaterial (z.B. schmiedeeiserne Zäune) sind unzulässig.
  • Mauern und ähnliche geschlossene Einfriedungen (z.B. Betonplatten) sind nicht statthaft.
  • Das Anbringen von Rohrmatten und anderen Sichtbehinderungen (Stellwände) im Zaunbereich ist nicht zugelassen.
  • Das Anbringen von Stacheldraht ist verboten.

Verantwortung und Pflege

 

  • Der Unterpächter ist für die Errichtung und Pflege des Vorderzaunes, des rechten Seitenzaunes sowie des halben Rückzauns verantwortlich.
  • In der Einfriedung der Parzelle ist nur ein Gartentor einzulassen.
  • Doppelflügige Gartentore sind nicht statthaft.
  • Die Form und das Material des Zauns sollten der Ausgestaltung der Gesamtanlage angepasst sein.